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Chronologisch

Mügelnwahl


  Sie haben nähere Angaben zu folgendem Chronikeintrag angefordert:  
  Gut nahe Burgwart Schrebitz wird verschenkt
 
  Der ausführlicher Ereigniseintrag lautet:
 

Noch während ihrer Vormundschaft über den minderjährigen neuen Kaiser Heinrich IV. schenkt Kaiserin Agnes urkundlich ein Gut sowie 50 Hufe Land aus der nahen Umgebung des damaligen Burwart Schrebitz. Dabei wird das Gut nicht namentlich bezeichnet, aber die Dazugehörungen so deutlich beschrieben, daß es sich nach Sinz' Nachforschungen nur um das Gut vor den Toren der Stadt Mogelin handeln kann. Somit wechselt der Besitzer für einen Teil der Mogelin'schen Pflege. Neuer Herr über Mogelin ist der Bischof zu Meißen, denn die Schenkung bedenkt das Stift zu Meißen mit eben diesen erwähnten 50 Hufen Land und allen dazu gehörigen Nutzbarkeiten. Somit wechseln die weltlichen und Nutzungsrechte an Mügeln. Die Gerichtsbarkeit über die geschenkten Gebiete verbleibt vorläufig noch in Kaiserlicher Hand. Der Bischof zu Meißen, Benno, erhält laut Diploma die dominium utile - die Eigentums- und Nutzungsrechte, nicht aber die advocatia - die Gerichtsbarkeit über Mogelin. Diese wird erst ca. 200 Jahre später ebenfalls durch eine urkundliche Beglaubigung an das Stift zu Meißen fallen.


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Folgende Hauptquelle wurde dazu gespeichert:

Deutsche Übersetzung der Diploma des Landgutes um Mügeln. "Im Rahmen der Heiligen und unzerteilten Dry Einigkeit. Von Gottes Gnaden Heinrich König. Thun Kund und Wissen, allen Schriftgläubigen und unseren lieben getreuen sowohl zukünftigen als gegenwärtigen, welcher welcher Gestalt unsere Geliebteste Frau Mutter, Agnes, Römische Kaiserin, zum Seelen Heyl unseres Herrn Vater, Kayser Heinrichs Gottseeligen Andenkens, sowohl auch zu ihrem eigenen und Unserem Leibes und Seelen besten und Wohlergehen ein Ihro eigenthümlich gehöriges Gut und Vorwerk nehmlich 50 Hufen Landes im burgwart Serebez, und in der Landschaft Daleminze besonders aber in der Grafschaft Markgraf Ottos gelegen, mit allen seinen Zuhörungen, zum Stift oder Münster in Meißen, so in der Ehre des heiligen Apostels und Evangelisten Johannis, und des heiligen Märtyrers Donatus eingewyhet worden zur Vermehrung und Verbesserung der geistlichen Einkünfte der Brüder, die die da selbst Gott und vorgenannten Heiligen dienen, mit Unserer Einwilligung übergebenund geeignet, auch bey Uns Ansuchung getan hat, daß wir diese Uebergabe und Zueignung, damit sie desto kräftiger seyn möchte, mit Unserer Handschrift bestärken möchten. Wenn Wir nun ihrem billigen Ansuchen willfahren, als übergeben eigenen und bestätigen wir, vorgenanntes Gut und Vorwerg mit allen seinen Zugehörungen was dem anhängig Plätzen (Hufen) Gebäuden, angebaueten und unangebaueten Ländereyen, Wiesen, Trifften, Wassern, Wasserläufen, Mühlen, Mühlgängen, Wäldern, Jagden, Wegen und Unwegen mit allem, woraus ein Nutzen gesucht worden, oder noch zu suchen seyn möchte, oder mit aller Nutzbarkeit welches auf einerley Art daher kommen kann, vorbesagter Meißnischen Kirchen, welcher jetzo der Ehrwürdige Bischof Bruno vorsteht, nehmlich also, und dergestalt, daß der Probst derselben Kirche dieses Gut in seinen Besitz zum Nutzen obbesagter seiner Mitbrüder beständlich haben, und keine andere Person groß oder klein, Macht und Gewalt daselbst ausüben solle. Und damit diese unsere königliche Bestätigung zu aller Zeit fest un unverbräuchlich verbleibe, haben wir diesen deßhalber ausgestellten Brief mit unserer eigenhändigen Unterschrift bestärkt un Unser Innsiegel darauff zu drücken befohlen. Sigill Herrn Henrici IV. König Ich Fridericus, Kanzeler habe anstatt des Erzkanzlers Sigefridi dieses durchgeshen und recognisziert. Gegeben dewn 13. Juni im Jahr nach unseres Herrn Gebuth 1063 in der Anderen Römer Zinßzahl, und ein Jahr nach der Erwehlung Herrn Heinrich IV. Königs im 9., seines Königreiches und Regierung aber im 7. Jahre. Geschen zu Tribur in Gottes Nahmen, zu gutem Glück, Amen. / erster Zweiter Teil Seiten 44 / 45 ff.


Es existiert folgende Anmerkung zu diesem Eintrag:
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