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  Sie haben nähere Angaben zu folgendem Chronikeintrag angefordert:  
  Verzicht auf Aufwandsentschädigung
 
  Der ausführlicher Ereigniseintrag lautet:
 

Als Punkt 5 in der Stadtverordneten – Sitzung : Antrag des Wahlvorschlages Grunert, das Ortsgesetz über Aufwandsentschädigung an die Stadtverordneten vom 01.04.1924 mit Wirkung vom 01.01.1930 aufzuheben. In seiner Begründung führt Herr Stadtv. Holfert aus, dass die schlechte Finanzlage der Stadt der Mittelstandsgruppe Veranlassung zu ihrem Antrag gegeben habe. Auch andere Städte, sogar solche mit sozialistischer Mehrheit, hätten solche Beschlüsse gefasst. Es würde dadurch etwa 2250 Mark erspart. Der Redner sprach die Hoffnung auf Annahme der Vorlage aus, damit der Spruch „Suchet der Stadt Bestes“ zu Recht bestehe und sich nicht verkehre in „Suche in der Stadt Dein Bestes“. Herr Stadtv. Lehmann begründete ausführlich, aus welchen prinzipiellen und anderen Gründen seine Fraktion den Antrag ablehnen müsse. Er führt u. a. aus, dass der Arbeiter – Stadtverordnete heute außer der ehrenamtlichen Tätigkeit auch Aufwendungen habe, die durch die Entschädigung kaum gedeckt würden. Die Ersparnis mache nur 1 ¼ v. H. des Etats der Stadt aus. Es Sprechen hierzu weiter eine Reihe von Herren. Der Herr Vorsteher erklärt sich zum Schluss der Aussprache gegen eine zwangsweise Niederstimmung einer bestimmten Gruppe, die dies ohne Zweifel als Härte empfinden müsse. Für die Stadtverordneten – und Ausschusssitzungen sei ein gewisser Aufwand nötig, der für gewisse Kreise eine entsprechende Ausgabe bedeute. Aus diesen Erwägungen sei er gegen den Antrag, stellte aber den auf ihn entfallenden Betrag der Stadt zur Verfügung und zwar dem Fonds für den Stadtbadbau. Denselben Standpunkt nehmen die Herren Stadtv. Schulze und Kammer ein, auch sie stellen ihre Entschädigungen der Stadt zur Verfügung. Die Abstimmung durch Zettel ergibt Ablehnung des Antrages Grunert mit 12 gegen 5 Stimmen. Herr Stadtv. Hergert erklärt, dass die Mittelstandsgruppe insgesamt ihre Entschädigungen einem Fonds zufließen lasse, dessen Verfügungsrecht zugunsten der Stadt sie sich für später vorbehalte.


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