An- und Ummeldungen sowie Abmeldungen ins Ausland
Nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz hat sich eine Person innerhalb von zwei Wochen, nach beziehen einer Wohnung, bei der Meldebehörde anzumelden.
Wenn eine Person aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühstens eine Woche vor Auszug möglich (§ 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz).
Folgende Unterlagen sind bei Anmeldung/Ummeldung mitzubringen:
gültiges Dokument (Personalausweis und/oder Reisepass)
Wohnungsgeberbescheinigung oder Nachweis des Eigentums
Zustimmungserklärung des zweiten Sorgeberechtigten oder
Nachweis alleiniges Sorgerecht (Negativbescheinigung nicht älter als 3 Monate)
bei Anmeldung/Ummeldung von Kindern: Sorgerechtserklärung
bei Anmeldung/Ummeldung durch Betreuer ist die Betreuungsvollmacht vorzulegen
bei Anmeldung/ Ummeldung durch einen Familienangehörigen ist die Vorsorgevollmacht vorzulegen
Folgende Unterlagen sind bei einer Abmeldung ins Ausland vorzulegen:
gültiges Dokument (Personalausweis und/oder Reisepass)
Unterlagen, die glaubhaft machen, unter welcher Adresse Sie sich im Ausland aufhalten (Mietvertrag, Telefonvertrag o.ä.)
Bei Kindern: Zustimmungserklärung des zweiten Sorgeberechtigten oder
Nachweis alleiniges Sorgerecht (Negativbescheinigung nicht älter als 3 Monate)