Beglaubigungen

Beglaubigung von Dokumenten und Kopien

 

In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigendes Dokument bzw. die beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Schulzeugnisse und Approbationsurkunden.

 

Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubig werden, wenn
 

  • weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden, Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),

  • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur vom Katasteramt),

  • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokumentes, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wärtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,

  • anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann.

     

Ist eine öffentliche Beglaubigung gesetzlich vorgeschrieben (z.B. für Grundbucheinträge, Handelsregistereinträge, Testament), kann diese nicht von einer Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorgenommen werden. Für diese Art der Beglaubigung wenden Sie sich bitte an einen Notar oder die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichtes.
 


Beglaubigung von Unterschriften

 

Auch Unterschriften können wir im Allgemeinen beglaubigen, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll. Das Schriftstück muss als Ganzes vorgelegt werden, damit die Mitarbeiter sich mit dem Inhalt des Schriftstückes vertraut machen können unter der die zu beglaubigende Unterschrift geleistet werden soll. Die zu beglaubigende Unterschrift ist vor der Bediensteten in der Verwaltung zu leisten.

 

Ausnahme: Unterschriften ohne dazugehörigen Text oder Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, können wir Ihnen nicht beglaubigen (in diesen Fällen wenden Sie sich an einen Notar).

 

Welche Unterlagen werden benötigt?
•    Gültiges Dokument (Personalausweis/Reisepass)
•    Original des zu beglaubigenden Dokumentes
•    Bezeichnung und Anschrift der Behörde, bei welcher das Dokument vorgelegt werden soll

 


Gebühren: 5,00 €


Rechtsgrundlage: §§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)