Alles zum Personalausweis
Personalausweis sowie vorläufiger Personalausweis
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen (§ 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz). Ausgenommen hiervon sind Personen, die sich durch einen gültigen Reisepass ausweisen können.
Weitere Informationen erhalten Sie über www.personalausweisportal.de
Falls Ihr Personalausweis abgelaufen ist und Sie sofort einen neuen Personalausweis benötigen und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises (Dauer in der Regel 3-4 Wochen) durch die Bundesdruckerei warten können, besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. In der Regel wird dies bei Verlust des Ausweises (muss sofort angezeigt werden) oder bei verspäteter Antragstellung der Fall sein.
Sie möchten verreisen und wissen nicht, welches Dokument notwendig ist? Benötigen Sie zur Einreise einen Personalausweis oder sogar einen Reisepass?
Informationen finden Sie dazu unter www.auswaertiges-amt.de. Unter der Rubrik "Sicher Reisen", "Ihr Reiseland", können Sie Ihr Reiseland suchen. Dort erhalten Sie alle wichtigen Informationen, z.B. mit welchem Dokument Sie einreisen können.
Erforderliche Unterlagen zur Beantragung (Ü16)
eines Personalausweises, wenn der Bürger über 16 Jahre alt ist,
eines vorläufigen Personalausweises, wenn der Bürger über 16 Jahre alt ist
bisheriger Personalausweis
Geburtsurkunde oder Familienstammbuch im Original
aktuelles biometrisches Passbild in digitaler Form
Wichtig bei der Beantragung:
persönliche Anwesenheit
Anwesenheit mindestens eines Sorgeberechtigten (Bürger ist zwischen 16 und 18 Jahre alt)
Erforderliche Unterlagen zur Beantragung (U16)
eines Personalausweises, wenn der Bürger unter 16 Jahre alt ist,
eines vorläufigen Personalausweises, wenn der Bürger unter 16 Jahre alt ist
bisheriger Personalausweis
Geburtsurkunde oder Familienstammbuch im Original
aktuelles biometrisches Passbild in digitaler Form
Sorgerechtserklärung
Zustimmung der zwei Sorgeberechtigten oder
Nachweis alleiniges Sorgerecht (Negativbescheinigung nicht älter als drei Monate)
Wichtig bei der Beantragung:
Anwesenheit des Kindes
Anwesenheit mindestens eines Sorgeberechtigten (Zustimmungserklärung und Kopie Personalausweis/Reisepass des zweiten Sorgeberechtigten mitbringen)
Hinweis zu den digitalen Lichtbildern:
Seit 01.05.2025 müssen Lichtbilder in digitaler Form übermittelt werden.
Sie können zu einem zertifizierten Fotografen gehen (Kosten unbekannt) oder vor Ort ein Passbild aufnehmen lassen (+6,00 €).
Kinder, die noch nicht das 6. Lebensjahr vollendetet haben, müssen ein digitales Lichtbild vom zertifizierten Fotografen mitbringen.
Gebühren:
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu bezahlen und kann in bar oder per EC-Karte/Kreditkarte (Visa, Mastercard) in der Meldestelle gezahlt werden.
Personalausweis bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 27,60 € (6 Jahre gültig)
Personalausweis ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 46,00 € (10 Jahre gültig)
vorläufiger Personalausweis: 10,00 € (3 Monate gültig)
Beantragung außerhalb der Öffnungszeiten: + 13,00 €
Beantragung bei unzuständiger Behörde: + 13,00 €
Lichtbild durch Behörde: + 6,00 €
Bearbeitung:
Antragsbearbeitung: sofort
Dauer bis zur Aushändigung Personalausweis: 3 bis 4 Wochen
Dauer bis zur Aushändigung vorläufiger Personalausweis: in der Regel sofort
Personalausweis–Verlustanzeige
Der Verlust des Personalausweises und sein Wiederauffinden ist der Ausweisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen:
Sie haben den Verlust der Polizei gemeldet? Bitte bringen Sie die entsprechende Verlustanzeige mit.
wenn vorhanden, ein anderes amtliches Dokument z.B. Reisepass oder Führerschein zur Identifikation.
Geburtsurkunde, Eheurkunde oder Familienstammbuch im Original
Soll ein neuer Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden, dann beachten Sie die entsprechenden Anforderungen
Zusätzliche Hinweise:
Lassen Sie darüber hinaus Ihren Online-Ausweis zeitnah sperren.
Das Sperren ist kostenfrei möglich in Ihrer Behörde sowie telefonisch rund um die Uhr über den Sperrnotruf. (+49) 116 116 - kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz, gebührenpflichtig aus dem Ausland. Zusätzlich ist der Sperrnotruf auch über (+49) 30 40 50 40 50 erreichbar. Bitte geben Sie Ihr Sperrkennwort an.
Ist Ihnen Ihr Sperrkennwort nicht mehr bekannt, kann es bei der ausstellenden Personalausweisbehörde erfragt werden. Hierzu ist ein persönliches Erscheinen zur Identifikation notwendig.
Es ist zu beachten, dass ein Wiederauffinden des verlorenen Personalausweises, unabhängig vom Ausstellungsdatum, der Meldebehörde persönlich anzuzeigen ist.
Befreiung von der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden kann
die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst kurz bevor der Personalausweis bzw. Reisepass ungültig wird, beantragt werden.
Antragstellung:
Antrag auf Befreiung der Ausweispflicht
bisheriger Personalausweis oder Reisepass der zu befreienden Person und des Bevollmächtigten
Vorsorgevollmacht/Betreuerausweis
ärztliches Attest
Gebühren:
Befreiung Ausweispflicht: 10,00 €


