Hinweise für Stadtratsbewerber

Wer kann Wahlvorschläge einreichen?

Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. (Paragraf 6 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz - KomWG)

Die höchstzulässige Anzahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags beträgt 27. Sie richtet sich entsprechend Paragraf 6a Absatz 1 KomWG nach der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Stadtrates, die wiederum von der maßgebenden Einwohnerzahl nach Paragraf 65 KomWG abhängt und der Anzahl der Wahlkreise.

Wann sind die Wahlvorschläge einzureichen?


Nach Paragraf 6 Absatz 2 KomWG können Wahlvorschläge frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden.

Damit ist das Einreichen der Wahlvorschläge nach der Bekanntgabe der Wahl bis zum 04.04.2024, 18 Uhr, möglich.

Wo sind die Wahlvorschläge einzureichen?

Es wird empfohlen, die gut leserlich ausgefüllten und unterschriebenen Formulare nach telefonischer Terminvereinbarung persönlich an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder eine von ihm beauftragte Person des Amtes für Statistik und Wahlen zu übergeben:

Hauptamt
der Stadtverwaltung Mügeln
Markt 1
04769 Mügeln
Raum 2.3

Telefon: 034362 410-13

Die Übergabe soll durch eine Vertrauensperson des Wahlvorschlages erfolgen, da bereits beim Einreichen eine erste Prüfung der Unterlagen erfolgt.

Was ist einzureichen?

Folgende Formulare sind für einen Wahlvorschlag gemäß KomWO einzureichen:
Wahlvorschlag:
Einzureichen je Bewerber/-in eines Wahlvorschlags:
Einzureichen für die Wahlvorschlagsträger (Partei oder Wählervereinigung):
Einzureichen je Unterzeichner/in eines Wahlvorschlag (nur bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen):
Hinweis auf datenschutzrechtliche Informationspflichten bei der Aufstellung der Wahlvorschläge durch Parteien und Wählervereinigungen:

Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter
https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).